Für die Erfüllung der Tatvariante «Anbau» gilt es in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Entstehung oder das Vorhandensein eines Wirkstoffes oder gar eines bestimmten Wirkstoffgehalts nicht vorausgesetzt ist. Der Anbau ist auch strafbar, wenn das Hanfkraut selbst bzw. der Setzling oder Steckling noch gar keinen THC -Gehalt aufweist (Gustav Hug-Beeli, BetmG- Komm, 1. Aufl., Basel 2016, Art. 19 N 195). Es ist nicht erforderlich, dass schon Betäubungsmittel entstanden sind oder dass gar schon Reife eingetreten wäre. Deshalb ist auch schon der Anbau von jungen, noch THC-freien Pflanzen strafbar (Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, 1. Aufl., Basel 2016, Art.