Zur Definition des Anbaus (E. 6.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und des Besitzes (E. 6.1.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sowie die Konkurrenzen der verschiedenen Tatvarianten (E. 6.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen Seite 38 von 53 werden. Für die Erfüllung der Tatvariante «Anbau» gilt es in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Entstehung oder das Vorhandensein eines Wirkstoffes oder gar eines bestimmten Wirkstoffgehalts nicht vorausgesetzt ist.