Wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. b), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Wer die Widerhandlung zum eigenen Konsum begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Täter wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG).