Gemäss Anhang 1 zur Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) gelten als Cannabis Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent aufweisen sowie sämtliche Gegenstände und Präparate, die einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent hergestellt wurden (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 8 N 24 ff.).