4. Rechtliche Würdigung 4.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG dürfen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Gemäss Anhang 1 zur Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI;