Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich Berechnungen zu einem potenziellen Gewinn anzustellen. Der Beschuldigte wird in Gutheissung seiner Berufung unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-gesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn freigesprochen. Eine rechtliche Würdigung hinsichtlich des gewerbsmässigen Handels von Betäubungsmitteln erübrigt sich ebenfalls.