Die gesamthafte Würdigung der Beweislage führt vorliegend zum Schluss, dass erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 Cannabis verkaufte und dabei einen erheblichen Gewinn erzielte. Der von der Vorinstanz gezogenen Schluss, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte insgesamt 13 Kilogramm seiner geernteten und getrockneten Cannabisblüten verkaufte und dabei einen Gewinn von CHF 34'000.00 erzielte, erweist sich damit als nicht haltbar. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich Berechnungen zu einem potenziellen Gewinn anzustellen.