Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz «in dubio pro reo» muss der Beschuldigte freigesprochen werden, wenn trotz der vorhandenen Indizien und Beweise erhebliche Zweifel an der Anklage bestehen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage führt vorliegend zum Schluss, dass erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 Cannabis verkaufte und dabei einen erheblichen Gewinn erzielte.