Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist sein Mitwirken bei dem illegalen Vorhaben wohl auf finanzielle Anreize zurückzuführen (E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zur knappen finanziellen Situation des Beschuldigten im Jahre 2019 kann ebenso auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die finanziellen Anreize hätten somit Motiv genug sein können, auf eine illegale Tätigkeit auszuweichen, um über die Runden zu kommen. Allerdings hat sich die finanzielle Situation für den Beschuldigten ab dem Jahr 2020 stark verbessert.