Nach Angaben des Beschuldigten hätte er früher mehr geraucht, doch mittlerweile würde er sehr selten und sehr kontrolliert konsumieren. Es bestehen keine Hinweise in den Akten, dass der Beschuldigte von Betäubungsmitteln abhängig ist oder dass dieser in einer Drogenabhängigkeit stecken würde. Der Beschuldigte weist ausserdem keine Vorstrafen auf, wobei aktuell ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das UWG am Laufen ist. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist sein Mitwirken bei dem illegalen Vorhaben wohl auf finanzielle Anreize zurückzuführen (E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).