Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, wieso er das aufgefundene Bargeld noch nicht versteuert hätte, konnte der Beschuldigte plausibel erklären. Das Geld sei noch nicht versteuert, da dieses aufgrund der Sicherstellung durch die Polizeibehörden noch nicht der Buchhalterin habe übergeben werden können. Es könne erst versteuert werden, wenn seine Buchhalterin das Geld erhalte. Er hätte es jedoch der Buchhalterin gemeldet und damit seine Pflicht erfüllt (act. 2/9 StA Frage 33). Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bargeld aus Barverkäufen der legalen Firma des Beschuldigten «YZ» stammt.