Wenn den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt werden kann, sei der von ihm untergemietete Standort in ZZ einer der wenigen gewesen, der während der Coronapandemie hätte offenbleiben können. Insgesamt kann nicht restlos ausgeschlossen werden, dass das aufgefundene Bargeld tatsächlich aus den Pflanzenverkäufen von «YZ» stammt und, dass sich die Bargeldstückelung durch den Verkauf der Pflanzen ergeben hat, welche ebenfalls ab einem Preis von ca. CHF 20.00 erhältlich sind (act. 7/4/5 StA). Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, wieso er das aufgefundene Bargeld noch nicht versteuert hätte, konnte der Beschuldigte plausibel erklären.