Zugutegehalten kann dem Beschuldigten, dass die Pflanzenverkäufe während der Coronapandemie wohl in der Tat gestiegen sind und er erwiesenermassen einen stattlichen Umsatz mit den Verkäufen im Jahre 2020 erzielte (act. 7/4/3 StA). Wenn den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt werden kann, sei der von ihm untergemietete Standort in ZZ einer der wenigen gewesen, der während der Coronapandemie hätte offenbleiben können.