Dennoch kann dem Argument der Vorinstanz, wonach die Liste der Bargeldeinnahmen unglaubwürdig wirke, da diese im Vergleich zu den sonstigen, detailliert geführten Listen der Onlineverkäufe (vergleiche act. 7/4/5 StA, act. 7/5/2 StA) wenig Details (Bestellnummer, Rechnungsnummer, Kundennummer, Kundenname, Pflanzenart oder Zubehör der Bestellung etc.) aufweise – die Einnahmen würden lediglich mit «Grünpflanzen und Beratungsdienstleistungen divers» betitelt – nicht gefolgt werden. Dies deshalb, weil bei Bargeldverkäufen ab Lager üblicherweise weniger oder überhaupt keine Details von Kunden vorhanden sind, da diese Daten bei Verkäufen in einem Ladenlokal einer Gärtnerei nicht erhoben werden.