Allerdings mutet komisch an, dass keinerlei Quittungen über die Barverkäufe oder sonstige Dokumente im Zusammenhang mit den Barverkäufen vorhanden sind. Dennoch kann dem Argument der Vorinstanz, wonach die Liste der Bargeldeinnahmen unglaubwürdig wirke, da diese im Vergleich zu den sonstigen, detailliert geführten Listen der Onlineverkäufe (vergleiche act. 7/4/5 StA, act. 7/5/2 StA) wenig Details (Bestellnummer, Rechnungsnummer, Kundennummer, Kundenname, Pflanzenart oder Zubehör der Bestellung etc.) aufweise – die Einnahmen würden lediglich mit «Grünpflanzen und Beratungsdienstleistungen divers» betitelt – nicht gefolgt werden.