gedruckt hatte. Gestützt auf diese durchaus plausible Erläuterung ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht zu beanstanden, dass die Liste nicht direkt neben dem Bargeld aufgefunden wurde. Allerdings mutet komisch an, dass keinerlei Quittungen über die Barverkäufe oder sonstige Dokumente im Zusammenhang mit den Barverkäufen vorhanden sind.