Der Beschuldigte untermauert seine Behauptung mit einer selbst erstellten Liste der Bareinnahmen über CHF 55'000.00, welche von Laufkundschaft der Firma «YZ» vor Ort in seiner Versandabteilung in ZZ im Jahr 2020 bezahlt hätten (act. 7/4/4 StA) sowie der Jahresrechnung 2020 mit einem Umsatz von rund CHF 200'000.00 (act. 7/4/3 StA). Die Vorinstanz machte dem Beschuldigten den Vorwurf, die Liste der Bareinnahmen erst später nachgereicht zu haben, weshalb die Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werde. Die erst spätere Nachreichung dieser Liste rechtfertigt der Beschuldigte damit, dass er die Liste bei der Hausdurchsuchung erst digital auf seinem PC zur Verfügung gehabt habe und noch nicht aus-