Der Beschuldigte behauptet jedoch konsistent, dass das Bargeld aus Barverkäufen seiner legalen Firma «YZ» stamme, womit eine plausible Erklärung vorliegen könnte. An seiner Versandabteilung in ZZ hätte er eine Bargeldkasse gehabt und der Laufkundschaft Pflanzen verkauft, die bar bezahlt worden seien. Fast ein Viertel des Umsatzes hätte er mit der Laufkundschaft erzielt. Gemäss dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei Uri vom 15. Juni 2022 sowie gemäss den Aussagen des Beschuldigten selbst sind weder Beschilderungen der Firma «YZ» bei der Versandabteilung in ZZ angebracht noch Kundenparkplätze vorhanden (act. 1/6 StA), weshalb sich die Frage aufdrängt, wie die Kunden das Geschäft über-