Seite 35 von 53 Vorliegend könnte das aufgefundene Bargeld in der Höhe von CHF 51'000.00 (act. 3/9 StA) sowie dessen Stückelung (7 x CHF 1'000.00, 123 x CHF 200.00, 96 x CHF 100.00, 108 x CHF 50.00, 187 x CHF 20.00 und 66 x CHF 10.00) auf einen möglichen Handel mit Cannabis in grossen Mengen als auch in kleineren Mengen hinweisen. Neben der Stückelung könnte vorliegend ebenso die Art des Aufbewahrens des Bargeldes – in seinem Büro an seinem Wohnsitz – auf eine deliktische Herkunft hindeuten. Der Beschuldigte behauptet jedoch konsistent, dass das Bargeld aus Barverkäufen seiner legalen Firma «YZ» stamme, womit eine plausible Erklärung vorliegen könnte.