Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist die Hanf-Indoor-Anlage selbst als eher klein anzusehen (vergleiche E. 7.3.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Seite 35 von 53 Vorliegend könnte das aufgefundene Bargeld in der Höhe von CHF 51'000.00 (act. 3/9 StA) sowie dessen Stückelung (7 x CHF 1'000.00, 123 x CHF 200.00, 96 x CHF 100.00, 108 x CHF 50.00, 187 x CHF 20.00 und 66 x CHF 10.00) auf einen möglichen Handel mit Cannabis in grossen Mengen als auch in kleineren Mengen hinweisen.