Weil entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich ein Erntezyklus nachgewiesen ist und das erzeugte Cannabis bei ihm zuhause aufgefunden wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er Cannabis im Wert von rund CHF 50'000.00 verkaufte, beziehungsweise, dass er überhaupt Cannabis verkaufte, womit ein gewichtiges Argument der Vorinstanz entkräftet wird. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist die Hanf-Indoor-Anlage selbst als eher klein anzusehen (vergleiche E. 7.3.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).