Weiter spricht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die professionell aufgebaute Hanf-Indoor-Anlage, das aufgefundene Vakuumiergerät sowie die zwei elektronischen Wagen und die Anzweiflung der Produktion für den Eigenkonsum für einen Handel mit Cannabis (vergleiche E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Was die Menge des vorgefundenen Cannabis anbelangt, gilt es mit Blick auf das vorstehend erläuterte (vergleiche E. 3.5.3.4) zu berücksichtigten, dass dem Beschuldigten lediglich ein Ertrag von insgesamt 3.3 Kilogramm strafrechtlich relevantes Cannabis nachgewiesen werden konnte, da bei dem restlichen