Für einen Handel mit Betäubungsmitteln spricht, dass der geltend gemachte Eigenkonsum vorliegend als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (vergleiche E. 3.5.4.3 vorstehend). Weiter spricht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die professionell aufgebaute Hanf-Indoor-Anlage, das aufgefundene Vakuumiergerät sowie die zwei elektronischen Wagen und die Anzweiflung der Produktion für den Eigenkonsum für einen Handel mit Cannabis (vergleiche E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).