Warum oder gestützt auf welche Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft ihre Meinung im Anschluss geändert hat, ist nicht ersichtlich. Mindestens jedoch kann aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft geschlossen werden, dass keine direkten Beweise für einen Verkauf vorliegen. Nachfolgend gilt es entsprechend zu prüfen, ob die vorhandenen Indizien ausreichen, um auf eine Verkaufstätigkeit des Beschuldigten von Betäubungsmitteln mit erheblichem Gewinn schliessen zu können.