BetmG auch nur ansatzweise belegt. Weil zusammenfassend gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten schichtweg kein konkreter Tatverdacht bezüglich eines gewerbsmässigen Handels erkennbar sei und damit lediglich dem Rapport entsprechend der Tatverdacht eines Vergehens gegen das BetmG gegen den Beschuldigten im Raum stehe (Art. 19 Abs. 1 BetmG), sei das vorliegend schwerste und damit gerichtsstandsbestimmende Delikt der Betrug/Wiederhandlung UWG. Warum oder gestützt auf welche Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft ihre Meinung im Anschluss geändert hat, ist nicht ersichtlich.