Seite 34 von 53 bestreite seinen Lebensunterhalt mit der legalen Geschäftstätigkeit der «YZ». Die vorliegende Untersuchung hätte dem Beschuldigten nichts Gegenteiliges nachweisen können und es sei damit unklar, woher die sichergestellte Barschaft stamme. Jedenfalls sei weder ein grosser Umsatz von jährlich CHF 100'000.00 noch ein erheblicher Gewinn von jährlich CHF 10'000.00 durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG auch nur ansatzweise belegt.