Selbst die Staatsanwaltschaft hat sich bei ihren anfänglichen Ermittlungen wie folgt geäussert: Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Uri vom 14. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (act. 9/3) im Rahmen der Gerichtsstands-Diskussion hielt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Hausdurchsuchung fest, dass ihrer Ansicht nach nicht von gewerbsmässigem Handel ausgegangen werden könne, mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Gestützt auf die vorhandenen Akten würden hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb von einem Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG auszugehen sei. Der Beschuldigte