3.5.5.4 Erwägungen des Obergerichts Fakt ist – was bereits die Vorinstanz feststellte –, dass keine direkten Beweise für den Verkauf von Cannabis durch den Beschuldigten vorliegen und dass keine Abnehmer bekannt sind. Die befragten Kunden von «YZ» haben angegeben, Pflanzen vom Beschuldigten erworben zu haben. Der Beschuldigte habe ihnen auch keine Betäubungsmittel zum Kauf angeboten (act. 2/4 Frage 10, act. 2/5 Frage 10). Eine Auswertung von Datenträgern (Mobiltelefon, Computer) hat nicht stattgefunden. Auch fehlen Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen. Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2020 ist hierzu folgender Passus zu entnehmen: