An der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussage, wonach das aufgefundene Bargeld aus seiner legalen Tätigkeit der «YZ» stamme (act. 7.1 Fragen 26 f.). Er sehe keinen Widerspruch darin, dass er dieses Geld bei der ersten Einvernahme als «Ersparnisse» betitelt habe, da dies über ein Jahr angespart worden sei. Bargeld einzunehmen sei nicht verboten und wenn man das über ein Jahr mache, sei es durchaus plausibel, dass man monatlich CHF 1'000.00 extra einnehmen könne an einem Standort (act. 7.1 Fragen 26 und 28).