Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. September 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Stückelung des Bargeldes in vorwiegend 20er Noten keine Relevanz habe (act. 2/9 StA Frage 32). Das Geld sei noch nicht versteuert, da dieses aufgrund der Sicherstellung durch die Polizeibehörden noch nicht der Buchhalterin hätte übergeben werden können. Es könne erst versteuert werden, wenn seine Buchhalterin das Geld erhalte. Er hätte es jedoch der Buchhalterin gemeldet und damit seine Pflicht erfüllt (act. 2/9 StA Frage 33). Im Jahresabschluss 2020 könne man Einnahmen von brutto CHF 250'000.00 bis 300'000.00 erkennen. Die CHF 50'000.00 bar, die so auf die Seite gelegt