An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2022 verwies der Beschuldigte auf seine Stellungnahme, in der er detailliert beschreibe, wie der Betrag zusammengekommen sei (act. 2/6 StA Frage 14; act. 7/5/2 StA). Ferner habe er umfangreiche Dokumente eingereicht (act. 2/6 StA Frage 15). Hinsichtlich der Barzahlungen von Kunden führte er aus, man habe online bestellen können mit der Option, die Ware in ZZ abzuholen und vor Ort bar zu bezahlen. Aus Zeitgründen sei diese Möglichkeit vorübergehend inaktiv gewesen, nun jedoch wieder möglich (act. 2/6 StA Frage 16). Auf Vorlage der