Der Beschuldigte reichte eine Liste «Bareinnahmen ab Versandabteilung ZZ und Beratungsdienstleistungen vor Ort 2020» (act. 7/4/4StA) ein, wonach er insgesamt einen Betrag von CHF 55'188.85 in bar eingenommen haben will. Da er gesetzlich ausserdem nicht verpflichtet sei, die Bareinnahmen fristgerecht auf ein Konto einzuzahlen, könne er mit diesen Geldern haushalten, wie er es als Unternehmer für richtig erachte. So reiche es vollkommen aus, wenn er die Gelder per Jahresende der Buchhalterin melde, was er auch getan habe.