Die Vorinstanz werfe dem Beschuldigten eine Menge von 26 Kilogramm getrocknetem Hanf vor. Weil an der Hausdurchsuchung 1.92, 9.68 und 9.06 Kilogramm Blüten aufgefunden worden seien, stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es müsse etwas fehlen. Sie lasse die gefrorenen 9.06 Kilogramm ohne nähere Quellenangabe auf 15 Prozent oder 1.359 Kilogramm schrumpfen. So fehle exakt die Menge, die nicht vorhanden sei. Zu dem dadurch erzielten Gewinn von CHF 52'000.00 stelle die Vor-instanz ohne Quellenangabe oder Information zum effektiven THC-Gehalt fest, ein Preis von CHF 4'000.00 pro Kilogramm Cannabis sei «durchaus marktüblich».