3.5.5.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte moniert zusammenfassend, die Vorinstanz erwähne in keiner Weise, wie beziehungsweise an wen er das Cannabis verkauft haben soll. Auch der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 2. November 2020 halte ausdrücklich fest, es gebe keine Hinweise auf einen Verkauf (act. 1/4 StA S. 6). Weder B.___ noch die zwei befragen Kundinnen der Einzelfirma «YZ» hätten ausgesagt, vom Beschuldigten Cannabis gekauft zu haben. Es sei nicht möglich, durch eine hypo-thetische Berechnung der Ernte respektive aufgefundene Menge eine Händlertätigkeit nachzuweisen. Die Vorinstanz werfe dem Beschuldigten eine Menge von 26 Kilogramm getrocknetem Hanf vor.