Aufgrund des aufgefundenen Bargeldes in der Höhe von CHF 51'000.00, welches nicht aus dem legalen Betrieb der Firma zimmerpflanen.ch stammen könne, der finanziellen Bedrängnis des Beschuldigten und der Tatsache, dass der geltend gemachte Eigenkonsum unglaubwürdig sei, müsse der Beschuldigte die fehlenden 13 Kilogramm seiner geernteten und getrockneten Cannabisblüten verkauft haben und dabei einen Umsatz von CHF 52'000.00 (13 kg à CHF 4'000.00) erzielt haben. Abzüglich der Anlagekosten im Betrag von CHF 6'000.00, der Stromkosten im Betrag von CHF 3'487.89, und den weiteren anfallenden Kosten für Erde, Wasser, Töpfe und dergleichen im grosszügig errech-