Die Einschätzung des diesbezüglichen widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als abwegig wie auch deren Wertung als Schutzbehauptungen (E. 5.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sind deshalb ebenfalls zutreffend. Hinzu kommt, dass die Indooranlage professionell eingerichtet wurde und einige Investitionen in die Anlage geleistet wurden (vergleiche hierzu die vorinstanzlichen Ausführungen in E. 5.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung), was den behaupteten Anbau zum blossen Eigenkonsum schlicht unglaubhaft erscheinen lässt.