Auf den Widerspruch angesprochen will der Beschuldigte den Eigenkonsum dann entgegen seinen früheren Aussagen doch nicht mehr mittels Waage überprüft haben, womit keine nachvollziehbare Begründung vorliegt, weshalb er das Cannabis abgewogen hat. Die Einschätzung des diesbezüglichen widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als abwegig wie auch deren Wertung als Schutzbehauptungen (E. 5.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sind deshalb ebenfalls zutreffend.