Dennoch behauptet der Beschuldigte konsistent, nicht sagen zu können wie viel er konsumiert oder in der Vergangenheit konsumiert hat, obwohl er den genauen Konsum mit dem Abwiegen nachverfolgt haben will. Auf den Widerspruch angesprochen will der Beschuldigte den Eigenkonsum dann entgegen seinen früheren Aussagen doch nicht mehr mittels Waage überprüft haben, womit keine nachvollziehbare Begründung vorliegt, weshalb er das Cannabis abgewogen hat.