Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Feststellung einer grösseren Menge an Betäubungsmitteln nicht zwingend zum Ausschluss des Eigenkonsums führt. Jedoch verkennt der Beschuldigte, dass vorliegend weitere Indizien auf eine mögliche Weitergabe hindeuten. Insbesondere der Besitz von Betäubungsmittelutensilien, welche beim Drogenhandelt verwendet werden, können einen solchen Nachweis erbringen. Vorliegend wurden ein Vakuumiergerät und zwei elektronische Waagen aufgefunden zwecks Portionierung des Cannabis. Es erscheint wenig überzeugend, dass der Beschuldigte das Cannabis portioniert und sortiert hätte, wäre es lediglich für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen.