Der vage Einwand des Beschuldigten, man könne das Marihuana lange aufbewahren – ja dies sogar eine «Veredelung» darstelle – überzeugt nicht. Die erhebliche Menge, welche, wie dargelegt, den jährlichen Eigenkonsum des Beschuldigten deutlich überstiegen hätte und der Umstand, dass diese Drogenmenge vom Beschuldigten auch über eine gewisse Zeit hätte gelagert werden müssen, stellte eine konkrete Gefahr dar, dass auch Dritte davon hätten konsumieren können.