Er könne jedoch nicht sagen wie viel genau er konsumiert habe (act. 2/9 Fragen 27-28). Auf Nachfrage, wieso er nicht angeben könne, wie viel er konsumiert habe, wenn er den Eigenkonsum zwecks Überprüfung mit der Waage abgewogen und die Menge portioniert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keinen Mittelwert angeben könne und den Eigenkonsum nicht mit der Waage überprüft hätte (act. 2/9 Frage 29).