Die zwei elektronischen Waagen und das Vakuumiergerät hätte er sowohl in der Küche als auch für das Abwägen und Vakuumieren des Marihuanas gebraucht, aus Haltbarkeitsgründen (act. 2/9 Frage 25). Auf den Vorhalt, es sei unglaubhaft, dass man sich für den Eigenkonsum die Mühe mache, die Gramm genau abzuwägen, führte der Beschuldigte aus, man wolle trotzdem wissen, wie viel drin sei, damit man ähnliche Päckchen habe. Man wissen dann, wie viel man konsumiert habe, damit man «gerade Zahlen» habe (act. 2/9 StA Frage 26). Früher hätte er viel konsumiert. Er könne jedoch nicht sagen wie viel genau er konsumiert habe (act. 2/9 Fragen 27-28).