So könne mit Verweis auf BGer 6B_523/2014, 6B_524/2014 vom 4. Dezember 2014 auch ein grosser Drogenvorrat oder ein umfangreicher Anbau dem privilegierten Eigenkonsum dienen. Gehe man jedoch davon aus, dass es sich hinsichtlich des vermeintlichen Eigenkonsums lediglich um eine Schutzbehauptung handle, und die Menge zur Weitergabe diene, müsse dies anhand weiterer Indizien als der blossen Menge festgemacht werden. Sowohl der Beschuldigte als auch B.___ hätten ausgesagt, dass der Beschuldigte sehr naturverbunden sei und auch gerne mit dem Cannabis koche. Insofern verkenne die Vorinstanz, dass Cannabis bekanntermassen auch für andere Zwecke als das blosse Rauchen verwendet werden könne.