3.5.4.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat mehrfach und konzis ausgesagt, das Cannabis sei für den Eigenkonsum gedacht gewesen. Er habe das Cannabis vakuumieren wollen und es so über mehrere Jahre lang haltbar machen wollen. Die Quantität des vorgefundenen Cannabis spiele für die Anwendung von Art. 19a Abs. 1 BetmG keine Rolle. So könne mit Verweis auf BGer 6B_523/2014, 6B_524/2014 vom 4. Dezember 2014 auch ein grosser Drogenvorrat oder ein umfangreicher Anbau dem privilegierten Eigenkonsum dienen.