Seite 27 von 53 3.5.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Aufgrund der Professionalität der Anlage, der Investition in die Anlage, der Anzahl der Pflanzen und der geernteten sowie getrockneten Menge an Cannabisblüten gelangte die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussage, der Betrieb der Anlage sei einzig und allein für den Eigenkonsum, eine Schutzbehauptung darstelle (E. 5.4.2.3 S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung).