Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass es sich bei den 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten um THC-haltiges Material handelt. Eine solche Annahme lässt sich weder aus dem Verzeichnis der Zufallsfunde noch aus dem Spurensicherungsbericht ableiten (act. 3/3 StA Nr. 2; act. 1/2 StA; ein Zusatz von «THC» ist gerade nicht vermerkt).