Der Beschuldigte bestritt nie, dass die 9.68 Kilogramm Hanfblüten THC-haltig seien. So steht es im Übrigen auch in dem von ihm unterzeichneten Verzeichnis der Zufallsfunde (act. 3/3 StA Nr. 3). Er betonte jedoch, dass er die Blüten erst am Vortag von 60 Pflanzen geerntet habe und deshalb nicht das volle Gewicht der Blüten berücksichtigt werden könne (act. 2/2 StA Fragen 51, 90). Im Zusammenhang mit der Ertragsrechnung führte die Vorinstanz aus, wenn die aufgefundenen Cannabisblüten durch den Trocknungsprozess 75 Prozent ihres Gewichts verlieren würden, eine Menge von 2.42 Kilogramm (9.68 kg x 0.25) übrig bliebe.