Die Vorinstanz ging aufgrund der Anzahl der aufgefundenen Pflanzen davon aus, dass die Anlage dauernd und mit jeweils 84 Hanfpflanzen in Betrieb gewesen sei. Aufgrund der Professionalität der Anlage und den berufsbedingten Fähigkeiten des Beschuldigten habe er allfälligen Problemen sofort entgegenwirken und die Ertragsmenge sichern können (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsberatung).