Der Beschuldigte gibt selbst an, dass dies gemischtes Material von THC- und CBD- Pflanzen sei (act. 2/2 StA Frage 48), weshalb im Zweifel davon ausgegangen werden müsste, dass es sich um CBD-Pflanzen handelte. Diese analoge Schlussfolgerung müsste auch bei den übrigen aufgefundenen Pflanzenmaterialien gezogen werden, weshalb die Argumentation der Vorinstanz nicht zielführend ist. Gestützt auf das soeben Dargelegte, kann nicht ohne ernsthafte Zweifel eruiert werden, welche der sichergestellten Pflanzen und Blüten THC enthalten und strafrechtlich relevant sind. Da der Beschuldigte jedoch geständig ist, THC-haltiges Cannabis angebaut zu haben, ist dennoch der Ernteertrag zu schätzen.