Somit vermag auch dieses Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Selbst wenn beispielsweise bei den im Verzeichnis der Zufallsfunde mit Nummer 1 betitelten 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten, bei welchen der Beschuldigte angibt, dass es sich um Schnittabfälle und nicht um Hanfblüten gehandelt habe (act. 2/2 StA Frage 48), davon ausgegangen würde, dass es sich gestützt auf das geschulte Polizeiauge um Hanfblüten gehandelt hätte, könnte nicht eruiert werden, ob es sich um THC- und CBD-Material gehandelt hätte.